Kurzarbeit und Weiterbildung: eine Win-Win-Situation

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Bist Du in Kurzarbeit und fragst Dich, wie Du diese herausfordernde Zeit meistern und auch sinnvoll für eine berufliche Weiterbildung nutzen kannst? In diesem Artikel erfährst Du, was Du als Beschäftigte oder Beschäftigter in Kurzarbeit beachten solltest, um die Kurzarbeit für eine Weiterbildung zu nutzen und von einer finanziellen Förderung durch die Agentur für Arbeit zu profitieren. 

Anspruch auf Weiterbildung für Beschäftigte gesetzlich verankert

Der Anspruch auf eine Weiterbildung für Arbeitnehmer:innen ist im Qualifizierungschancengesetz (kurz: QCG und vormals WeGebAU)  gesetzlich geregelt.

Dabei gilt: Je kleiner das Unternehmen, desto größer ist der Anteil der Förderung, die die Agentur für Arbeit übernimmt. 

Aber auch größere Unternehmen können von der staatlichen Förderung profitieren, wenn ihre Arbeitnehmer:innen in Kurzarbeit eine Weiterbildung absolvieren.

Beschäftigte in Kurzarbeit: Weiterbildung für Arbeitgeber attraktiv

Unternehmen, deren Beschäftigte in Kurzarbeit sind und gleichzeitig eine Weiterbildung absolvieren, bekommen die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge erstattet und einen Zuschuss zu den Lehrgangskosten gewährt. Diese Regelung gilt noch bis 31. Juli 2024. 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Um eine finanzielle Förderung durch die Agentur für Arbeit für die Weiterbildung von Beschäftigten in Kurzarbeit zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sowohl der Weiterbildungsanbieter als auch die konkrete Weiterbildung müssen eine Zertifizierung nach AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) vorweisen. Nur so ist sichergestellt, dass die nötigen Qualitätsstandards erfüllt sind.
  • Die Dauer der Weiterbildung muss mehr als 120 Stunden betragen. Diese 120 Stunden musst Du jedoch nicht am Stück absolvieren.
  • Die Weiterbildungsmaßnahme bereitet auf ein förderfähiges Fortbildungsziel vor. Welche das sind, kannst Du im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nachlesen.

Beratung von Arbeitgebern und Antragstellung

Für die Beratung von Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretungen zum Thema Kurzarbeit und Weiterbildung ist der Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit erster Ansprechpartner.

Erstattet werden die Sozialversicherungsbeiträge oder die Lehrgangskosten. Dazu sind folgende Anträge nötig: 

  • Für die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen:  Antrag auf Kurzarbeitergeld und Abrechnungsliste.
  • Für die Erstattung von Lehrgangskosten:  Formulare zum Antrag von Lehrgangskosten und die Abrechnungsliste zu Lehrgangskosten benutzen.

Kurzarbeitergeld und Weiterbildung: eine Win-Win-Situation

Eine Win-Win-Situation für beide Seiten: Unterm Strich profitieren sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer:innen vom Qualifizierungschancengesetz.

Für Dich als Arbeitnehmer:in bedeutet die Weiterbildung während der Kurzarbeit zum einen deutlich weniger Arbeitszeit und die Möglichkeit, die Kurzarbeit sinnvoll zu nutzen und Dich beruflich weiterzubilden, ohne dass Dir oder Deinem Arbeitgeber Kosten entstehen. Gleichzeitig bist Du mit dem Kurzarbeitergeld finanziell abgesichert.

Arbeitgeber wiederum profitieren von Deinem neu erworbenen Fachwissen und Deinen Kompetenzen. So verbessern Arbeitgeber ihren Wettbewerbsvorteil, zudem Du mit Deinem neuen Fachwissen und Know-how maßgeblich beiträgst.

Fazit

Kurzarbeit kann eine herausfordernde Zeit sein, aber sie bietet Dir und Deinem Arbeitgeber auch Chancen: Du kannst Dich beruflich weiterentwickeln und neue Fähigkeiten erlernen. So erhöhst Du Deine Attraktivität, denn Arbeitgeber schätzen Beschäftigte, die sich kontinuierlich weiterbilden. Eine Weiterbildung während Kurzarbeit kann also eine gute Möglichkeit sein, die Zeit sinnvoll zu nutzen und Deine berufliche Zukunft zu sichern. 

Abbildung © Thomas Stockhausen von Getty Images via canva.com

 

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